Wechselfristen beachten !

Im Zeitraum 01.10. bis 30.11. können Sportlerinnen und Sportler den Verein mit Wirkung zum 01.01. wechseln, ohne gesperrt zu werden.


Hier eine Zusammenfassung aller Punkte, die dabei zu beachten sind:

Auszug aus der Deutsche Leichtathletikordnung (DLO) nebst Anlagen 1-4 beschlossen vom DLV-Verbandsrat am 25. Februar 2011, zuletzt geändert vom DLV-Verbandsrat am 16. Februar 2018.

Der 30. November ist ein wichtiger Termin für alle Athletinnen und Athleten, die zum Jahresende den Verein wechseln möchten, ohne gesperrt zu werden. Die Wechselfrist läuft vom 1. Oktober bis 30. November.

DLO § 4 - Startrecht

§ 4.3. - Wechsel des Startrechts

4.3.1 Ein Wechsel des Startrechts wird auf elektronischem Wege vom neuen Verein/von der neuen LG beantragt. Dies ist mit Ausnahme der Sonderregelungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November des laufenden Jahres möglich. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag am 30. November bis 24 Uhr bei dem LV, dem der neue Verein angehört, eingegangen ist. Das neue Startrecht wird dann zum 1. Januar erteilt. Für Fristen und Termine gilt der § 35 der RVO.

4.3.2 In dem Antrag auf Wechsel des Startrechts ist zu erklären, dass

4.3.2.1 der Athlet bei Antragstellung, spätestens aber zum Zeitpunkt, zu dem das neue Startrecht beginnen soll, Mitglied in dem neuen Verein ist,

4.3.2.2 das neue Startrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen soll,

4.3.2.3 der Athlet auf das Startrecht gegenüber dem bisherigen Verein verzichtet und

4.3.2.4 der Antragsteller den bisherigen Verein/LG und ggf. den LV aufgefordert hat, die Freigabe zu erklären. Ist die Freigabe bereits erklärt, ist diese dem Antrag beizufügen. Geht nach Freigabeanforderung die Freigabe oder eine Mitteilung über ein laufendes Freigabeverfahren nach Ablauf von drei Wochen nicht ein, kann das Startrecht erteilt werden.

4.4 Sonderregelungen

Ohne Einhaltung der in Nummer 4.3.1 genannten Fristen kann das Startrecht jederzeit für einen neuen Verein/LG erteilt werden, wenn der bisherige Verein oder dessen Leichtathletik-Abteilung oder die LG sich aufgelöst oder der Athlet seit mindestens 9 Monaten nicht mehr für den Verein/LG an Wettkämpfen teilgenommen hat. Athleten können bei Vorliegen besonderer Gründe (wie z.B. Umzug aus dem Einzugsgebiet des bisherigen Vereins aufgrund familiärer Umstände, Ausbildungsbeginn an weit entferntem Ort) jederzeit den Verein mit einer Frist von 3 Monaten wechseln, wenn beide beteiligten Vereine/LG zustimmen und der zuständige LV Wettkampfwart bzw. der Vorsitzende des BA WO die besonderen Gründe anerkennen. Sie können innerhalb dieser Zeit weiter an Wettkämpfen für den alten Verein teilnehmen.

4.5 Freigabe

4.5.1 Die Freigabe wird vom bisherigen Verein dem neuen Verein gegenüber erteilt. Besteht das Startrecht für eine LG, erteilt diese die Freigabe zugleich auch für den Stammverein.

4.5.2 Die Freigabe kann von einem Verein/LG und/oder einem LV nur aus folgenden Gründen verweigert werden:

4.5.2.1 wenn ausgeliehene Gegenstände, die Eigentum des Vereins, der LG oder des LV sind, nicht zurückgegeben wurden oder Beitragsrückstände bestehen,

4.5.2.2 wenn eine Verpflichtung aus einem privatrechtlichen Vertrag besteht.

Neubildung, Auflösung und Änderungen von Leichtathletik-Gemeinschaften (LG) und Startgemeinschaften (StG)

Eine LG ist zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres an beim zuständigen LV zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Der Name einer LG ist auf maximal 30 Zeichen beschränkt und ist so auch in den Wettkampf-, Ergebnis- und Bestenlisten zu verwenden. Der Wechsel von Verein zu Verein innerhalb der LG vollzieht sich nach den Bestimmungen der DLO. Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres erklärt werden. Der Austritt bzw. die Auflösung ist dem zuständigen LV mitzuteilen. Das für eine LG erteilte Startrecht erlischt nur zum Jahresende, auch wenn der Verein zu einem früheren Zeitpunkt aus der LG ausgetreten ist.

Eine StG ist der Zusammenschluss von Leichtathleten verschiedener Vereine innerhalb eines LV zum Zweck der Bildung von Staffeln und Mannschaften (Mannschafts Meisterschaften). Startgemeinschaften können von maximal drei Vereinen eines Landesverbandes gebildet werden. Die Bildung einer StG ist mit dem aktuellen DLV-Vordruck beim zuständigen LV zu beantragen. Der Antrag muss dort bis zum 30.11. eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. Der Beitritt eines Vereins zu einer StG oder der Austritt eines Vereins aus einer StG muss schriftlich beim zuständigen LV bis zum 30.11. erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam. - Rudi Pirrung, Vizepräsident Wettkampforganisation