Hinweis an Veranstalter und Athleten zur Anwendung der Regel 144 IWR 2016

hier: Haftung des Veranstalters bei zulässigem Gebrauch mechanischer Hilfen


Aus gegebenem Anlass (Verwendung von Krücken bei Laufveranstaltungen) gibt der SLB folgenden Regel-Hinweis:

Gemäß Regel 144 Ziff. 3 d) gilt der Gebrauch irgendeiner mechanischen Hilfe als unerlaubte Unterstützung, sofern der Athlet nicht schlüssig nachweisen kann, dass der Gebrauch der Hilfe ihm in der Gesamtschau keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem Athleten gewährt, der eine solche Hilfe nicht benutzt.

Gelingt dem Athleten der geforderte Nachweis, kann er dennoch aus sachlichen Gründen vom Wettbewerb ausgeschlossen werden!

Veranstalter sind für die sichere Durchführung von Wettbewerben verantwortlich und daher verpflichtet, Unfallvorsorge zu treffen. Ist offensichtlich, dass die Nutzung von mechanischen Hilfsmitteln bei Wettbewerben für den Nutzer und andere Wettbewerber ein Gefahrenpotential darstellt, das insbesondere zu Verletzungen führen kann, ist die Teilnahme am Wettbewerb zu untersagen. Andernfalls kann der Veranstalter für den eingetretenen Schaden und evtl. Folgeschäden in Mithaftung genommen werden. Drängt sich die Gefährdung durch Nutzung des mechanischen Hilfsmittels geradezu auf, kann durchaus von grober Fahrlässigkeit bei der Schadensverursachung ausgegangen werden. Bei grober Fahrlässigkeit ist nach den Bestimmungen der Haftpflichtverträge oder den diesen zugrundeliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Freistellung vom Schadenersatz durch den Versicherer regelmäßig ausgeschlossen, das heißt, der Versicherer kann die Schadensregulierung ablehnen.