Derzeitige Laufsituation / Bundesnotbremse

Informationen von SLB-Referent für Straßen-, Volks- und Crosslauf Andreas Jahn vom 25.04.2021


Nach dem ich vor drei Wochen verkünden konnte, dass Amateur- und Freizeitsport nicht mehr untersagt sind, sondern wieder stattfinden dürfen, ist mit Inkrafttreten der sogenannten „Bundesnotbremse“, also des aktualisierten Infektionsschutzgesetzes, eine weitere Änderung der Lage eingetreten.

Glaubte ich, dass es schon schwer ist, alle zwei bis drei Wochen sich ändernde Corona-Verordnungen des Landes nachzuvollziehen, wird es nun noch komplizierter.

In Landkreisen, in denen die Inzidenz über 100 liegt gilt das Infektionsschutzgesetz, in Landkreisen, die darunter sind, gilt die Landesverordnung.

Die aktuelle Landesverordnung vom Freitag sieht keine Änderung hinsichtlich des Sportbetriebes vor. Sie lautet nach wie vor:

(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.

Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2
-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. 1:Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. 2:Ausschluss von Zuschauern.

In den beiden Landkreisen, die momentan unter einer Inzidenz von 100 liegen, kann der Trainingsbetrieb fortgesetzt werden. Lauftreffs können weiterhin stattfinden.

 

Anders sieht die Sache in den von der Bundesnotbremse betroffenen Landkreisen aus. Hier der aktuelle Gesetzestext, den Sport betreffend:

die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a)

die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b)

nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c)

angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

Der Trainingsbetrieb im Kinderbereich bis 14 Jahre kann unter der Einschränkung, dass die Gruppen auf 5 Kinder begrenzt werden, weitergeführt werden. Profis bzw. Kaderathleten dürfen ebenfalls weiter trainieren. Für den restlichen Breitensport, Jugendliche, Erwachsene, Senioren, sieht es schlecht aus. Nur noch Individualsport alleine, zu zweit oder auf Haushaltsangehörige beschränkt bedeutet, dass der Vereinstrainingsbetrieb wieder untersagt ist. Gleichfalls müssen die Lauftreffs wieder ausgesetzt werden.

Denkbar ist die Verlegung des Trainings oder der Lauftreffs in Sportstätten bzw. Gebiete, die nicht von der Notbremse betroffen sind. Das läuft aber dem Sinn und Zweck der Notbremse zuwider, weshalb ich es nicht empfehle.

Veranstaltungen/ LAnet

Ich möchte nochmal erinnern, dass Ihr Verlegungen von Veranstaltungen und Absagen in LAnet beantragt bzw. bekannt gebt. Das ermöglicht, den Überblick zu behalten, was stattfinden soll und was ausfallen muss.

Freundschaftsläufe – Sport oder Unterhaltungsveranstaltungen?

Die LAG Saarbrücken hat im Rahmen des Saarland-Modells die Genehmigung zur Durchführung Ihrer Freundschaftsläufe beantragt. Die Ortspolizeibehörden haben die Angelegenheit einer Clearingstelle bei der Landesregierung vorgelegt.

Im Ergebnis wurden die Freundschaftsläufe als Unterhaltungsveranstaltungen bewertet. Nach derzeitiger Rechtslage könnten sie nur mit bis zu 10 getesteten Personen, in Landkreisen in denen die Bundesnotbremse nicht gilt, durchgeführt werden, was sinnlos ist.

Das bedeutet aus meiner Sicht das Aus für Freundschaftsläufe im ersten Halbjahr und möglicherweise auch darüber hinaus. Die sogenannte Bundesnotbremse gilt mindestens noch bis 30.06.

Zur Genehmigungssituation für Volksläufe fehlen mir Informationen. Ich gehe jedoch davon aus, dass auch diese bis auf weiteres nicht stattfinden können.

Andreas Jahn

 

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