Neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zeigt Wettkampfperspektive auf


Liebe Vereinsvertreter*innen,

die seit dem 1. Juni 2020 gültige Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eröffnet die Möglichkeit, in naher Zukunft wieder Wettkämpfe durchzuführen.


Hier der genaue Wortlaut der Verordnung:

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§ 3 Kontaktbeschränkungen

(2) Ab 15. Juni 2020 können unter freiem Himmel Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen stattfinden; dabei sind Veranstaltungen, bei denen mehr als 10 Personen anwesend sind, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 2, der Ortspolizeibehörde zu melden, der Mindestabstand nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 einzuhalten; geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit sind nach Maßgabe des § 3a zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen unter freiem Himmel, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 100 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 29. Juni 2020 untersagt; das Gleiche gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen.

(3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.

 

§ 4 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen

(9) Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet, das vorab vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt wurde.

 

Dies bedeutet konkret, dass der SLB zunächst dem Sportministerium ein entsprechendes Konzept, das sich aktuell in der Abstimmung befindet, vorlegen muss. Sobald dieses Konzept genehmigt ist, können wir dieses den Vereinen zur Verfügung stellen, damit diese bei ihren zuständigen Ortspolizeibehörden (Bürgermeister*innen) einen entsprechenden Antrag auf Wettkampfdurchführung stellen können. Da dieses Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, können Wettkämpfe frühestens ab dem 1. Juli durchgeführt werden.

 

Auch für den Trainingsbetrieb wurden die Bedingungen etwas gelockert. So kann jetzt ein Training in Gruppen von bis zu 10 Personen stattfinden.

 

Hier der genaue Wortlaut der Verordnung:

(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen können unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1,

2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zehn Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,

3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,

4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,

5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,

6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,

7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,

8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und

9. keine Zuschauer.

 

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen.

 

Detailabsprachen bzgl. der Nutzung von Trainingsstätten müssen mit dem Betreiber der Sportanlage vorgenommen werden.

 

Der vollständige Text der Verordnung kann hier abgerufen werden.